Vereinssatzung


Satzung des Vereins

Vielauer Luntenlausbum e.V.

 ***

 

 

I .  Name, Sitz, Eintragung, Geschäftjahr

 

1) Der Verein trägt den Namen "Vielauer Luntenlausbum" .

2) Der Verein hat seinen Sitz in Hof 12a, 08141 Reinsdorf OT Vielau .

3) Er soll in das Vereinsregister in Zwickau eingetragen werden.

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II.   Vereinszweck

 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"

der Abgabeordnung ($$ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist der Erhalt, die Pflege und die Präsentation

historischer Traktoren und Landtechnik sowie die Förderung des

bäuerlichen Brauchtums.

2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Erwerb,

die Restauration alter Landtechnik

 

III.   Selbstlosigkeit

 

1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-

wirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer    

Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins 

erhalten.

3) Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen

oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens

erhalten.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.

 

IV.   Mitgliedschaft

 

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine

Ziele unterstützt.

2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet

der Vorstand.

3) Eine Ablehnung kann unbegründet sein.

4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Jahres möglich.

Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand

unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer

verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im

Rückstand bleibt, oder zu keiner Versammlung des laufenden Jahres

erschienen ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung

ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Recht-

fertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von

einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt

werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

7) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung

verdienstvolle Förderer des Vereins in den Verein als Ehrenmit-

glieder auf Lebenszeit aufnehmen.

 

V.   Beiträge

 

1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der

Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und

Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung

anwesenden Vereinsmitgliedern erforderlich.

2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Hauptversammlung jährlich

festgelegt und ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres fällig.

3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

VI.   Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1) der Vorstand

2) die Mitgliederversammlung

 

VII.   Der Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

- Vorsitzender

- Stellvertreter

- Schatzmeister

- Schriftführer

- Pressewart

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende

vertritt den Verein allein. Im übrigen vertreten den Verein zwei

Vorstandsmitglieder gemeinsam.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

6 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem

besonderen Wahlgang bestimmt.

Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl

eines Nachfolgers im Amt.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die

verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur

Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand

zu wählen.

3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des

Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4) Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindesten 4 Mal statt.

Die Einladung zu diesen Sitzungen erfolgt mit einer Frist von einer

Woche.

5) Vorstandsitzungen sind beschlußfähig wenn mindestens 50 %

anwesend sind.

6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

VIII.   Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich

einzuberufen.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von

min. 40% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des

Zweckes und der Gründe verlangt wird.

3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch

den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindesten 4

Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist

beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden

Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt

dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des

Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende

Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern

bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen

Vereinsorgan übertragen wurde.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Be-

schlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des

Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die

weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium

angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die

Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das

Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

a) Gebührenbefreiungen

b) Aufgaben des Vereins

c) - An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

    - Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung für und gegen

    jeden Dritten in der Weise beschränkt, dass er zum An- und Verkauf

    sowie zur Belastung von Grundbesitz die Zustimmung der Mitglieder-

    versammlung einzuholen hat.

d) Genehmigung alles Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

e) Mitgliedsbeiträge

f) Satzungsänderungen

g) Auflösung des Vereins

5) Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung wird als

beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Vereinsmitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

IX.   Satzungsänderung

 

1) Für Satzungsänderungen ist eine 50% Mehrheit der erschienenen

Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur ab-

gestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der

Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der

Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satz-

ungstext beigefügt worden waren.

2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder

Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der

Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen

allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

X.   Beurkundung von Beschlüssen

 

1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfaßten

Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu

unterzeichnen.

 

XI.   Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit

der erschienen Mitglieder des Vereins erforderlich.

Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung

zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.-Luth. Kirchgemende

Vielau, die es ausschließlich und unmittelbar für

gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen

erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Vielau, den 20.06.2006

 

(9 Unterschriften der Gründungsmitglieder)

 

... Kornblümchen ...

↑ zum Seitenanfang

zum Download der Druckversion bitte hier klicken !