Vereinssatzung
Satzung des Vereins
Vielauer Luntenlausbum e.V.
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I . Name, Sitz, Eintragung, Geschäftjahr
1) Der Verein trägt den Namen "Vielauer Luntenlausbum" .
2) Der Verein hat seinen Sitz in Hof 12a, 08141 Reinsdorf OT Vielau .
3) Er soll in das Vereinsregister in Zwickau eingetragen werden.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Vereinszweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabeordnung ($$ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist der Erhalt, die Pflege und die Präsentation
historischer Traktoren und Landtechnik sowie die Förderung des
bäuerlichen Brauchtums.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Erwerb,
die Restauration alter Landtechnik
III. Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
3) Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens
erhalten.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
IV. Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine
Ziele unterstützt.
2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet
der Vorstand.
3) Eine Ablehnung kann unbegründet sein.
4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Jahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im
Rückstand bleibt, oder zu keiner Versammlung des laufenden Jahres
erschienen ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Recht-
fertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von
einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt
werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
7) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
verdienstvolle Förderer des Vereins in den Verein als Ehrenmit-
glieder auf Lebenszeit aufnehmen.
V. Beiträge
1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und
Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Vereinsmitgliedern erforderlich.
2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Hauptversammlung jährlich
festgelegt und ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres fällig.
3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
VI. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung
VII. Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Vorsitzender
- Stellvertreter
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Pressewart
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende
vertritt den Verein allein. Im übrigen vertreten den Verein zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
6 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem
besonderen Wahlgang bestimmt.
Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl
eines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die
verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur
Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand
zu wählen.
3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4) Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindesten 4 Mal statt.
Die Einladung zu diesen Sitzungen erfolgt mit einer Frist von einer
Woche.
5) Vorstandsitzungen sind beschlußfähig wenn mindestens 50 %
anwesend sind.
6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
VIII. Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von
min. 40% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindesten 4
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des
Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern
bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurde.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Be-
schlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des
Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die
weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
a) Gebührenbefreiungen
b) Aufgaben des Vereins
c) - An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
- Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung für und gegen
jeden Dritten in der Weise beschränkt, dass er zum An- und Verkauf
sowie zur Belastung von Grundbesitz die Zustimmung der Mitglieder-
versammlung einzuholen hat.
d) Genehmigung alles Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
e) Mitgliedsbeiträge
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins
5) Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
IX. Satzungsänderung
1) Für Satzungsänderungen ist eine 50% Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur ab-
gestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satz-
ungstext beigefügt worden waren.
2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
X. Beurkundung von Beschlüssen
1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfaßten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu
unterzeichnen.
XI. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit
der erschienen Mitglieder des Vereins erforderlich.
Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung
zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.-Luth. Kirchgemende
Vielau, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Vielau, den 20.06.2006
(9 Unterschriften der Gründungsmitglieder)
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